Recht und Urteile

Nicht ergonomischer Arbeitsplatz berechtigt nicht automatisch zur Arbeitsverweigerung

Arbeitsplätze entsprechen nicht immer den ergonomischen Anforderungen. Ob ein Mitarbeiter dann berechtigt ist, deshalb seine Arbeit zu verweigern, ist vom Einzelfall abhängig. Jedenfalls bei geringfügigen oder kurzzeitigen Verstößen, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können, ist dies nicht möglich (Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.6.2018, Az. 2 AZR 436/17).

Brigitte Ganzmann

01.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Einer Mitarbeiterin wurde gekündigt, weil sie nach einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz mit einem anderen Büro nicht allen Arbeitsanweisungen nachgekommen sein soll und mindestens zeitweise die Arbeit verweigerte. In dem der Mitarbeiterin zugewiesenen Raum befanden sich unter anderem ein Schreibtisch und ein einfacher Holzstuhl. Der Arbeitgeber hatte sie angewiesen, zunächst ihr Büro auszustatten, unter anderem mit gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Möbeln.

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