Urteile/Recht

Neues zur krankheitsbedingten Kündigung bei einer lang andauernden Erkrankung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat eine neue, wegweisende Entscheidung zu einer krankheitsbedingten Kündigung gefällt, die kürzlich veröffentlicht wurde (Urt. v. 11.4.2024, Az. 7 Sa 504/23).

Arno Schrader

19.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Ohne Kündigungsschutz kann Ihr Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines Grunds kündigen, wenn er dabei die Kündigungsfrist beachtet. Das Blatt kann sich aber schnell zugunsten der Mitarbeiter wenden, wenn die Kollegen Kündigungsschutz genießen.

Der besondere Kündigungsschutz

Zunächst ist der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen zu beachten. So ist die ordentliche Kündigung insbesondere von schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres möglich, sofern sie bereits seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sind. Neben der Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ist vor allem eine Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Auch können nach bestimmten Tarifverträgen Kündigungsausschlüsse bei älteren Arbeitnehmern vorliegen. Weiterhin ist natürlich der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Sofern das KSchG anzuwenden ist, benötigt der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund.

Sie möchten eine Arbeitshilfe herunterladen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‘S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung’ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Aufgabenbereich optimieren!