Der Fall: Ein Bundesbeamter wurde im September 2024 mit einem Disziplinarverfahren konfrontiert. Vorher war er teilweise als Vertreter seines abwesenden Gruppenleiters eingesetzt worden. Der Dienstherr warf ihm vor, er habe
- Kolleginnen abwertend und diskriminierend behandelt,
- Weisungen seiner Vorgesetzten ignoriert,
- falsche Behauptungen gegenüber anderen Beamten geäußert und
- als Vertreter des Gruppenleiters Kolleginnen und Kollegen zur Arbeitsverweigerung („Nichtstun“) aufgefordert.
Dienstliche Anweisungen für die Dauer des Disziplinarverfahrens
Daraufhin wurde er an einen anderen Dienstort versetzt. Gleichzeitig erhielt er eine dienstliche Anweisung, mit der ihm für die Dauer des Disziplinarverfahrens untersagt wurde,
- dienstlich Kontakt zu den bisherigen Kolleginnen und Kollegen aus der betroffenen Dienstgruppe aufzunehmen,
- Vertretungsfunktionen innerhalb der Gruppe zu übernehmen und
- Zusatzdienste in der bisherigen Dienstgruppe zu leisten.
Befürchtete Beeinflussung von Zeugen
Der Dienstherr wollte so eine Beeinflussung potenzieller Zeugen im Disziplinarverfahren verhindern. Der Beamte wehrte sich per Widerspruch und Eilantrag gegen das Kontaktverbot. Er argumentierte u. a. mit der Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts und der Unklarheit, ob auch private Kontakte betroffen seien.
Die Entscheidung: Das VG Freiburg hat den Antrag des Beamten abgelehnt. Die zentralen Entscheidungsgründe lauteten:
- Kein Verwaltungsakt: Das Kontaktverbot sei eine rein dienstliche Weisung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) – also keine Maßnahme mit Außenwirkung. Daher könne der Beamte keinen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung einlegen.
- Weisungsrecht des Dienstherrn: Dienstliche Anordnungen zur Sicherung eines Disziplinarverfahrens seien zulässig, wenn sie auf das Verhalten im dienstlichen Bereich beschränkt bleiben. Das Verbot beziehe sich ausdrücklich nur auf dienstliche Kontakte. Private Kommunikation außerhalb des Dienstes ist nicht erfasst.
- Verhältnismäßigkeit gewahrt: Aufgrund seines früheren Verhaltens (u. a. Beeinflussung von Zeugen) sei das Verbot sachlich gerechtfertigt und das mildeste Mittel gegenüber einem vollständigen Dienstverbot.
- Kein Anordnungsanspruch oder -grund: Der Beamte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere Nachteile drohen, falls das Kontaktverbot vorerst bestehen bleibt.
Diese 4 Empfehlungen ergeben sich aus dem Beschluss für Sie als Personalrat
- Klären Sie frühzeitig den Charakter dienstlicher Anordnungen: Handelt es sich nicht um Verwaltungsakte, greift auch kein regulärer Widerspruch mit aufschiebender Wirkung (§ 80 VwGO).
- Achten Sie auf den Schutzbereich: Auch „weichere“ Maßnahmen wie Kontaktverbote können in die Sozialsphäre eingreifen – insbesondere, wenn langjährige kollegiale Beziehungen bestehen. Es muss jedoch eine erkennbare Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen.
- Informieren Sie über den Umfang solcher Verbote: Machen Sie klar, dass ein „dienstliches Kontaktverbot“ nicht automatisch private Kontakte untersagt – sofern diese nicht dienstlichen Inhalt haben.
- Bewerten Sie die Verhältnismäßigkeit: Prüfen Sie im Einzelfall, ob die Maßnahme gerechtfertigt, geeignet und erforderlich ist – z. B. gegenüber anderen disziplinarischen Mitteln wie Umsetzung oder Dienstenthebung.