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Neues Urteil zu Arbeitszeitregelungen in Werkstätten für schwerbehinderte Menschen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil entschieden, dass Werkstätten für schwerbehinderte Menschen unter den Begriff „Einrichtungen“ unter § 6 Abs. 1 Doppelbuchstabe dd des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen (Urt. v. 13.11.2025, Az. 6 AZR 73/25).

Arno Schrader

19.02.2026 · 2 Min Lesezeit

Strittig war, ob die dort festgelegten Arbeitszeiten ausschließlich für Schulen und Heime gelten oder ob auch Werkstätten erfasst sind. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Beschäftigte in Werkstätten und für Sie als Schwerbehindertenvertretung, wenn Sie die Arbeitszeitrechte Ihrer Kolleginnen und Kollegen wahren möchten.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war seit dem 1. Februar 2001 bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Sie arbeitete in einer Werkstatt für schwerbehinderte Menschen in Berlin als Arbeitsgruppenleiterin im handwerklichen Erziehungsdienst. Ihr Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2001 regelte eine 40-Stunden-Woche. Gleichzeitig enthielt der Vertrag eine Bezugnahme auf den TV-L. Nach den Tarifbestimmungen ergibt sich für Beschäftigte des Landes Berlin eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 39,4 Stunden pro Woche.

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