Der Fall: Den Stein ins Rollen brachten 2 anonyme Beschwerden bei der Hamburger Arbeitsschutzbehörde. Die Hinweisgeber berichteten von „systematischen“ und regelmäßigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz in einer Großkanzlei. Arbeitszeiten von 9 oder 10 Uhr morgens bis 22 oder 23 Uhr abends seien keine Seltenheit. Daraufhin wurde die Behörde aktiv und erließ gegenüber der Kanzlei mehrere Anordnungen:
RECHT & URTEILE
Neues Urteil: Keine Ausnahmen bei der Arbeitszeiterfassung – für niemanden!
Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg sorgt für Aufsehen (18.11.2025, Az. 21 K 1202/25). Obwohl es sich um eine internationale Anwaltskanzlei drehte, bedeuten die Kernaussagen des Gerichts eine wertvolle Stärkung für den Arbeitsschutz in allen Branchen. Das Urteil macht deutlich: Der Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern hat Vorrang, und Arbeitgeber können sich bei der Arbeitszeiterfassung nicht aus der Verantwortung stehlen. Für Sie als Betriebsrat liefert die Entscheidung wichtige Argumente und klare Handlungsanweisungen.