Hätten Sie's gewusst

Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1.7.2024

Kommt es zu einer Gehaltspfändung, ist der*die Dienstnehmende oft beschämt, dass er*sie seine*ihre Finanzen nicht im Griff hat. Dienstgebende haben schlicht mehr Arbeit – was sie ärgert. Dazu gehört z. B., dass sie jetzt ausrechnen müssen, was sie noch an den*die Arbeitnehmer*in überweisen dürfen und welche Gehaltsbestandteile dem*der pfändenden Gläubiger*in zustehen.

Maria Markatou

01.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Hierbei gibt es Pfändungsfreigrenzen, die Beträge festlegen, welche einem*einer Beschäftigten verbleiben müssen, also nicht pfändbar sind. Welcher Betrag nicht gepfändet werden kann, ist unter anderem von den Unterhaltspflichten abhängig. Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen wurden zum 1.7.2024 insgesamt leicht erhöht. Sie steigen auf 1.492 € ohne Unterhaltsverpflichtungen, davor waren es 1.402 €. Fragen Sie daher bei Ihrem*Ihrer Dienstgeber*in nach, ob er*sie sich auf die Änderung eingestellt hat. Insbesondere sollte die neue Pfändungstabelle parat sein. Und Sie als MAV sollten auch fit sein, denn immer können Fragen auftauchen, ob der Pfändungsfreibetrag richtig berechnet wurde. 

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