Hierbei gibt es Pfändungsfreigrenzen, die Beträge festlegen, welche einem*einer Beschäftigten verbleiben müssen, also nicht pfändbar sind. Welcher Betrag nicht gepfändet werden kann, ist unter anderem von den Unterhaltspflichten abhängig. Die sogenannten Pfändungsfreigrenzen wurden zum 1.7.2024 insgesamt leicht erhöht. Sie steigen auf 1.492 € ohne Unterhaltsverpflichtungen, davor waren es 1.402 €. Fragen Sie daher bei Ihrem*Ihrer Dienstgeber*in nach, ob er*sie sich auf die Änderung eingestellt hat. Insbesondere sollte die neue Pfändungstabelle parat sein. Und Sie als MAV sollten auch fit sein, denn immer können Fragen auftauchen, ob der Pfändungsfreibetrag richtig berechnet wurde.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‚MAV Mitarbeitende Aktiv Vertreten‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:
- rechtssicherem Praxiswissen und aktuellen Gerichtsurteilen für die Mitarbeitervertretung
- praxisnahen Empfehlungen für die Ausübung Ihrer Mitbestimmungsrechte bei Kündigungen, Abmahnungen, Arbeitszeit und Co
- praktischen Arbeitshilfen und Checklisten in jeder Ausgabe
