Wer unter den Schutzbereich des Datenschutzes fällt
Alle Beschäftigten in Ihrer Dienststelle haben Datenschutzrechte: Arbeitnehmer, Angestellte und Beamte sowie Kirchenbeamte. Aber auch weitere Personengruppen fallen darunter, z. B.
- Bewerber,
- Auszubildende,
- Praktikanten,
- ehemalige Mitarbeiter,
- Bufdis und
- FSJler.
Denken Sie an das „Warum“ des Datenschutzes
Datenschutz ist lästig, weil er viel Arbeit macht. Aber das hat auch seinen guten Grund. Denn beim Datenschutz – im Arbeitsverhältnis wie in anderen Bereichen – geht es darum, das Recht der Mitarbeiter bzw. der Betroffenen auf „informationelle Selbstbestimmung“ zu schützen. Dabei handelt es sich um ein wichtiges spezielles Grundrecht, welches das Bundesverfassungsgericht bereits vor über 30 Jahren aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat. Allein daran erkennen Sie die besondere Wichtigkeit des Datenschutzes. Das sollten wir bei unserer täglichen Arbeit nicht vergessen. Es geht also um ein Grundrecht und damit sozusagen um die oberste Kategorie von Rechten in unserer Rechtsordnung. Der Datenschutz ist daher von seiner rechtlichen Bedeutung her „ganz weit oben“ angesiedelt. Behalten Sie dies bei Ihrer täglichen Personalratsarbeit immer im Hinterkopf!
Inhaltlich geht es beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung darum, dass jeder Mensch und speziell jeder Mitarbeiter grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten soll, was mit den ihn betreffenden Daten geschieht. Das Individuum bleibt immer Herr über seine Daten!