AKTUELLE URTEILE

Nachträgliche Klagezulassung bei später Erkenntnis von der Schwangerschaft

3 Wochen Zeit haben Beschäftigte für eine Kündigungsschutzklage – ab Zugang der Kündigung. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Kann ein Beschäftigter darlegen, dass er die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat, kann er innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses einen Antrag stellen, dass die Klage verspätet zugelassen wird. Gleiches gilt für schwangere Frauen, die erst im Nachhinein erfahren, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren. Nur, auf welchen Kenntniszeitpunkt von der Schwangerschaft kommt es für die Berechnung der 2 Wochen an (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24)?

Maria Markatou

09.05.2025 · 2 Min Lesezeit

§ 4 KSchG: Anrufung des Arbeitsgerichts

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Fall des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

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