WISSENSWERTES
Nachträgliche Klagezulassung bei nicht erkannter Schwangerschaft
Wird Beschäftigten gekündigt, haben sie 3 Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam. Wenn eine Arbeitnehmerin aber erst später erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, kann sie innerhalb von 2 Wochen einen Antrag stellen, dass die verspätete Klage ausnahmsweise zulässig ist. Die Klage ist dann nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der üblichen 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft erfährt. Aber auf welchen Zeitpunkt kommt es dabei an: Kenntnis durch Test oder ärztliche Bestätigung (Bundesarbeitsgericht (BAG), 3.4.2025, Az. 2 AZR 156/24)?
Maria Markatou
19.05.2025
·
2 Min Lesezeit
§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Fall des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
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