AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Mutterschutz & Elternzeit: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
Die Regelungen zu Urlaubsansprüchen bei Mutterschutz (§ 24 Satz 2 MuSchG) und Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG) beinhalten eine eigenständige Regelung. Diese weicht von der allgemeinen Regelung zum Urlaubsverfall in § 7 Abs. 3 BUrlG ab, die vorsieht, dass etwaige Ansprüche im Zweifel nach einem 3-monatigen Übergangszeitraum verfallen. Zudem kann auch ein Anspruch auf nicht wahrgenommenen tariflichen Mehrurlaub nach Mutterschutz und Elternzeit weiterbestehen. Ihr Arbeitgeber darf sich hier nicht auf tarifliche Verfallsfristen berufen. Die gesetzlichen Schutzfristen gehen vor (Landesarbeitsgericht Hamm, 11.9.2025, Az. 13 SLa 316/25).
Friederike Becker-Lerchner
14.11.2025
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2 Min Lesezeit
Arbeitnehmerin und Arbeitgeber streiten über tariflichen Mehrurlaub
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, eine Verkäuferin, ist bei ihrem Arbeitgeber seit April 2014 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden an 5 Tagen in der Woche beschäftigt. Sie erhält dafür ein Bruttomonatsentgelt i. H. v. 2.122 €. Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossene Manteltarifvertrag (nachfolgend MTV) Anwendung. Ihr stehen tariflich 30 Tage Urlaub im Jahr zu.
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