Frage: Eine Kollegin hat sich für 2 Tage ordnungsgemäß telefonisch arbeitsunfähig gemeldet – ohne Arztbesuch. Am 3. Tag hat sie einen Arzt aufgesucht, weil es ihr doch nicht besser ging. Muss sie auch für die ersten 2 Tage eine AU-Bescheinigung einreichen?
Arzt trifft eine Prognoseentscheidung
Maria Markatou: Das Gesetz schweigt
In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz steht lediglich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeit (AU) unverzüglich anzuzeigen. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer darüber hinaus eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der AU sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden (4.) Arbeitstag vorzulegen.