AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
MS-Office-Kenntnisse müssen nicht mit Zeugnissen belegt werden
Ihre Kolleginnen und Kollegen können bei einer Benachteiligung durch Ihren Arbeitnehmer eine Entschädigung geltend machen. Dazu müssen sie die Benachteiligung nachweisen können. Zudem muss ihnen ein Schaden entstanden sein. Wenn ein Arbeitgeber einen Nachweis für den Umgang mit den MS-Office-Programmen voraussetzt und einen Bewerber wegen mangelnder Darlegung nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, ist das eine solche Benachteiligung, die zur Entschädigung berechtigt. Das hat das Arbeitsgericht Essen kürzlich entschieden (24.6.2025, Az. 2 Ca 463/25). Beachten Sie allerdings, dass die Einladung zu einem solchen Bewerbungsgespräch grundsätzlich nur bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erforderlich ist.
Friederike Becker-Lerchner
19.09.2025
·
3 Min Lesezeit
Schwerbehinderter Arbeitnehmer bewirbt sich auf Sekretariatsjob
Der Fall: Der Bewerber, eine schwerbehinderte Person, hatte sich im Jahr 2024 auf eine beim Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle als Teilzeitkraft für Sekretariatstätigkeiten beworben. Beim Arbeitgeber handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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