Der Fall: Ein Installationsbetrieb mit mehreren Standorten übertrug an seinem Hamburger Standort die arbeitgeberseitigen Pflichten des Arbeitsschutzes für die dort beschäftigten Installateure auf die zuständigen Installateurmeister. Dabei sollten die Meister die entsprechenden Aufgaben wiederum auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter übertragen, die eine Vorgesetztenstellung innehatten.
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