Wichtige Urteile

Mitbestimmung hängt am Handlungsspielraum

Mitbestimmung kann nur dort stattfinden, wo es auch etwas mitzubestimmen gibt. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein*e Arbeitgeber*in sowieso nur eine einzige, ganz bestimmte Handlung ausführen darf. In diesem Sinne sehen sich Arbeitgebende dann manchmal ganz gern „unter einem bestimmten Handlungszwang“, um damit der Mitbestimmung den Boden zu entziehen. Aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) schaut ganz genau hin, ob diese vermeintliche „Alternativlosigkeit“ auch wirklich gegeben ist oder ob nicht doch ein Raum für Mitbestimmung bleibt.

Michael Tillmann

24.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Installationsbetrieb mit mehreren Standorten übertrug an seinem Hamburger Standort die arbeitgeberseitigen Pflichten des Arbeitsschutzes für die dort beschäftigten Installateure auf die zuständigen Installateurmeister. Dabei sollten die Meister die entsprechenden Aufgaben wiederum auf die ihnen unterstellten Mitarbeiter übertragen, die eine Vorgesetztenstellung innehatten.

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