RECHT & URTEILE

Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz: Ein externer Dienstleister ändert nichts!

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor: Der Arbeitgeber beauftragt eine externe Firma mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Plötzlich heißt es bei der Gestaltung der Maßnahmen, dass der Betriebsrat nicht mitreden kann, weil das jetzt ja „außer Haus“ erledigt wird. Genau mit dieser Argumentation wollte ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht seines Betriebsrats aushebeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem jedoch in einer älteren, aber immer noch aktuellen Entscheidung einen klaren Riegel vorgeschoben (30.9.2014, Az. 1 ABR 106/12).

Brigitte Ganzmann

02.03.2026 · 3 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Logistikunternehmen hatte eine externe Firma damit beauftragt, die gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilungen und die Sicherheitsunterweisungen der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG durchzuführen. Der Betriebsrat sah hier sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG verletzt. Er wollte die Umsetzung dieser Maßnahmen mitgestalten.

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