SCHWERPUNKTTHEMA

Mitarbeiterüberwachung: Sind diese häufigen Überwachungsmaßnahmen bei Ihnen gut geregelt?

In vielen Betrieben ist das Thema Mitarbeiterüberwachung längst kein Randthema mehr. Kameras, GPS-Systeme, elektronische Zutrittskontrollen oder E-Mail-Analysen – die technischen Möglichkeiten nehmen ständig zu. Und mit ihnen steigen auch die Risiken für Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzverstöße. Daher hatte ich bereits in der Juni-Ausgabe von „Betriebsrat aktuell“ häufig gestellte Fragen von Lesern zu diesem Thema für Sie beantwortet. Dass das Thema für Sie sehr aktuell ist, zeigen die Leserfragen, die uns seitdem erreicht haben. 4 besonders wichtige Themen greife ich daher hier noch einmal auf.

Friederike Becker-Lerchner

03.11.2025 · 5 Min Lesezeit

Info: Schutz des Persönlichkeitsrechts – Überwachung nur in Grenzen

Grundsätzlich gilt: Jede Überwachung von Beschäftigten greift in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Die rechtlichen Schranken ergeben sich neben dem Grundgesetz aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere aus Art. 6 und Art. 88, sowie aus § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der speziell für den Beschäftigtendatenschutz gilt. Daneben spielt auch das Betriebsverfassungsrecht eine zentrale Rolle. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, sobald der Arbeitgeber technische Einrichtungen einführt oder anwendet, die dazu geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Soll das Verhalten der Beschäftigten oder die Ordnung des Betriebs geregelt werden, greift § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Es gilt: Wird der Betriebsrat übergangen, ist die Maßnahme rechtswidrig.

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