Die Sachgründe können sehr vielgestaltig sein. Sie lassen sich aber im Wesentlichen auf den Grundgedanken zurückführen, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend ist. Nur dann soll eine Befristung erlaubt sein. Denn wichtig ist ja, dass der Ausnahmecharakter der Befristung klar erhalten bleibt.
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