SCHWERPUNKTTHEMA

Mit Ihren Gesundheitsdaten muss Ihr Dienstherr vorsichtig umgehen!

Sind Sie arbeitsunfähig, erhalten Sie für einige Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Klingt einfach, in der Praxis entsteht aber oft Streit darüber, wie lange der Dienstherr genau zahlen muss. Um dies genau zu berechnen, verlangen Dienstherren dann oft Einblick in Gesundheitsdaten von Beschäftigten. Aber wie weit darf der Einblick in den Gesundheitszustand gehen? Wann ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erlaubt? Was sagt der Datenschutz? Die Landesdatenschutzbeauftragte in NRW hat eine Art Anleitung verfasst. Die wesentlichen Inhalte daraus lesen Sie hier.

Maria Markatou

12.09.2025 · 6 Min Lesezeit

Die Verarbeitung ist erlaubt, wenn sie zur Prüfung der Entgeltfortzahlungspflicht erforderlich ist

Grundsätzlich dürfen Dienstgebende Gesundheitsdaten nur dann verarbeiten, wenn sie zur Erfüllung arbeitsrechtlicher Pflichten erforderlich sind. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich diese Erforderlichkeit aus der gesetzlichen Verpflichtung von Dienstherren zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Rechtsgrundlagen sind § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

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