Der Fall: Ein Beamter war 1996 in den Ruhestand versetzt worden. Im März 2024, also fast 30 Jahre später, ordnete der Dienstherr eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit an. Der Beamte hielt dies für rechtswidrig und klagte gegen diese Anordnung. Gleichzeitig beantragte er eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, festzustellen, dass er bis zur Klärung in der Hauptsache nicht verpflichtet sei, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
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