AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Mit einer Stichtagsregelung ist Ihr Arbeitgeber auf der sicheren Seite

Erhalten Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld? Dann kann eine Stichtagsregelung dafür sorgen, dass kürzlich ausgeschiedene Kolleginnen oder Kollegen keine Zahlung erhalten. Denn eine tarifliche Regelung, nach der Beschäftigte mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein, sodass ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (28.1.2025, Az. 5 SLa 115/24).

Friederike Becker-Lerchner

16.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Kündigung zu Ende August – Jahressonderzahlung im November

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Mechatroniker, hatte nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.8.2023 gekündigt. Der anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Zahlung zeitanteilig zu 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.

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