Kündigung zu Ende August – Jahressonderzahlung im November
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein Mechatroniker, hatte nach mehreren Jahren Betriebszugehörigkeit zum 31.8.2023 gekündigt. Der anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bekommen. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten die Zahlung zeitanteilig zu 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Der Mitarbeiter vertrat nun die Ansicht, ihm stünde die volle Jahressonderzahlung auch für 2023 zu. Zumindest aber hätte er Anspruch auf eine anteilige Zahlung i. H. v. 8/12. Schließlich diene die Jahressonderzahlung nicht nur dazu, Betriebstreue zu honorieren. Sie sei vielmehr auch Entgelt für erbrachte Arbeitsleistungen. Als der Arbeitgeber nicht zahlte, zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Dort hatte er jedoch keinen Erfolg.
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Jahressonderzahlung
Die Entscheidung: Das Gericht stellte klar, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für das Jahr 2023 aus dem Manteltarifvertrag habe. Die Richter erklärten, dass tarifliche Stichtagsregelungen grundsätzlich zulässig sind und keiner Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegen. Im Urteilsfall sollte die Jahressonderzahlung mit dem Novemberentgelt geleistet werden. Ein Novemberentgelt erhalten aber nur Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im November noch besteht. Da das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers im November 2023 nicht mehr bestand, erhält er für 2023 keine Jahressonderzahlung.