Neuregelung für Fehlgeburten
Bislang sind Frauen nach einer Fehlgeburt bis zur 24. Schwangerschaftswoche verpflichtet, umgehend wieder bei der Arbeit zu erscheinen. Sie können den Rückkehrtermin nur durch eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hinauszögern. Die wird in vielen Fällen begründet sein. Die Betroffenen werden sie ohne Weiteres erhalten. Es ist aber für einige sicherlich ein schwieriger Schritt. Deshalb ist die Neuregelung zu begrüßen. Denn der neue § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) führt gestaffelte Mutterschutzfristen ein. Die neue Mutterschutzfrist beträgt