Der Fall: Eine Krankenschwester war bei ihrem Dienstgeber zuletzt mit 50 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt gewesen. Anfang des Jahres 2015 begehrte sie in einem Schreiben an den Dienstgeber die Beschäftigung in Vollzeit. Diesem Wunsch kam der Dienstgeber jedoch nicht nach. Er stellte vielmehr im Verlauf des Jahres 2015 insgesamt 5 neue Mitarbeiterinnen ein. Die Krankenschwester war der Auffassung, sie habe gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach wie vor Anspruch auf eine Vollzeitstelle, und klagte.
WISSENSWERTES
Mehr Arbeit gewünscht und nicht gehört: Wenn Beschäftigte in Teilzeit einfach ignoriert werden
Dienstgebende, die sich mit einem Aufstockungsverlangen eines*einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden konfrontiert sehen, schaffen nicht selten vollendete Tatsachen. Sie besetzen ganz einfach den Vollzeitarbeitsplatz mit einem*einer anderen Mitarbeitenden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aber längst geklärt, dass das so nicht geht. Dienstgebende machen sich schadenersatzpflichtig (BAG, 18.7.2017, Az. 9 AZR 259/16).