WISSENSWERTES

MAV Pflichten: Schweigepflicht für Mitglieder der Mitarbeitervertretung

MAV Pflichten umfassen unter anderem die Schweigepflicht, die in § 20 MAVO und § 22 MVG.EKD geregelt ist. Dieses Thema ist besonders wichtig, da es häufig zu Missverständnissen oder Problemen führt.

Maria Markatou

18.07.2025 · 3 Min Lesezeit

Ziel der MAV- Schweigepflicht

Die in den genannten Paragrafen normierte Pflicht geht über die generell bestehende Verschwiegenheitspflicht in Dienstverhältnissen hinaus. Sie verfolgt das Ziel, die innerhalb der Mitarbeitervertretung für eine sachorientierte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensgrundlage zu schaffen und zu bewahren. Zusätzlich soll sie auch die dienstlichen Geheimnisse und die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten wie auch Ihrer einzelnen Kolleg*innen schützen.

Dies ist einer der wichtigsten Punkte in den Regelungen der Vertretungsordnungen. Denn jede an mitarbeitervertretungsrechtlichen Aufgaben beteiligte Person muss sich sicher sein können, dass über alles, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfährt oder vor allem auch preisgibt, Stillschweigen bewahrt wird.

Man stelle sich vor, dies wäre nicht so. Unter solchen Umständen wäre doch kein*e Beschäftigte*r bereit, sich in einer Mitarbeitervertretung zu engagieren, wenn man nicht darauf vertrauen könnte, dass alle Informationen vertraulich behandelt würden und nicht auch zum eigenen Nachteil verwendet werden könnten.

Nach § 20 Satz 1 MAVO bezieht sich die Schweigepflicht auf alle dienstlichen Angelegenheiten und Tatsachen, die dem*der Verpflichteten aufgrund der Zugehörigkeit zur MAV bekannt werden. Hier gibt es keinen Beurteilungsspielraum, der Umfang bestimmt sich nach objektiver Anschauung.

Das fällt z. B. unter die Schweigepflicht:

  1. Tatsachen, die die Persönlichkeitssphäre der Beschäftigten betreffen: Eingruppierung, berufliche oder private Anliegen und Umstände oder Ähnliches
  2. Inhalte von Einzelgesprächen der MAV mit Mitarbeitenden, soweit sie nicht verallgemeinernd besprochen werden oder Letztere einer Weiterleitung zugestimmt haben
  3. interne Vorgänge der MAV, etwa über Abstimmungen, Anträge, Diskussionen und Meinungsäußerungen der einzelnen Mitglieder
  4. Inhalte von Besprechungen, Beratungen und Verhandlungen mit dem*der Dienstgebenden
  5. Informationen der MAV im Zusammenhang mit den Unterrichtungspflichten des*der Dienstgebenden und den einzelnen Mitwirkungs- und Mitbestimmungspflichten

MAV Schweigepflicht: Umgang und Inhalt

Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, also sowohl gegenüber Angehörigen der Einrichtung, Außenstehenden als auch gegenüber dem*der Dienstgebenden. Es dürfen sämtliche dienstliche Angelegenheiten und Tatsachen, die § 20 MAVO schützt, nicht gegenüber Dritten offenbart oder für eigene Zwecke verwertet werden.

Was passiert beim Vorwurf eine Schweigepflichtverletzung?

Verwerten bedeutet: die Ausnutzung eines Geheimnisses zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, ohne dass es anderen offenbart werden muss. Dies kann ein Verstoß gegen § 20 MAVO sein, der zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der MAV – siehe § 13c Nr. 4 MAVO – und bei besonders schwerwiegenden Verstößen sogar zu einer fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses führen kann. Deshalb ist bei Vorwurf der Schweigepflichtverletzung besondere Sensibilität auf allen Seiten gefragt.

Selbstverständlich sind Sie als Mitglied des Gremiums jedoch berechtigt, Kritik an Missständen in Ihrer Einrichtung zu üben, falls solche existieren.

Wo liegen die Grenzen der MAV-Schweigepflicht?

Die Grenzen Ihrer Schweigepflicht ergeben sich aus § 20 Satz 3 und Satz 4 MAVO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 MVG.EKD. Über offenkundige Angelegenheiten oder Tatsachen müssen Sie nicht schweigen. Als offenkundig gilt eine Tatsache, die allgemein bekannt ist oder ohne Weiteres für jeden in Erfahrung zu bringen ist. Die Schweigepflicht besteht dann nicht gegenüber den Personen, die über diese allgemeine Kenntnis verfügen.

Das bedeutet etwa für Sie als MAV, dass Sie und die anderen Mitglieder Ihres Gremiums gegenüber den Mitarbeitenden der Einrichtung über in der Einrichtung allgemein bekannte Tatsachen nicht schweigen müssen, gegenüber Außenstehenden jedoch schon.

Sind bestimmte Tatsachen aber auch in der Öffentlichkeit bekannt, besteht keine Schweigepflicht. Nicht zu verschweigen sind etwa auch Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder Tatsachen von geringem Gewicht, bei denen weder Beschäftigte noch Dienstgebende ein Interesse an einer Geheimhaltung haben.

Wichtig: Persönlichkeitssphäre nicht vergessen

Grenze ist auch hier die Persönlichkeitssphäre Ihrer Kolleg*innen. Eine Tatsache kann zwar von geringem Gewicht, trotzdem aber wegen des Schutzes der Persönlichkeitssphäre geheim zu halten sein.

Grenzen der MAV Schweigepflicht

Wie bereits ausgeführt, besteht die Pflicht des § 20 MAVO nicht gegenüber den anderen Mitgliedern Ihres Gremiums. Gleiches gilt für eine Gesamt-MAV oder eine erweiterte Gesamt-MAV. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Organe und einer optimalen Vertretung besteht hier keine Schweigepflicht.

Außerdem existiert keine Schweigepflicht, falls eine Offenbarungspflicht etwa in einem Strafprozess, in Fragen des Gesundheitsschutzes oder zur Verhütung von Straftaten besteht. Für arbeitsgerichtliche Prozesse besteht die Schweigepflicht fort.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]