AKTUELLES URTEIL

MAV und befristeter Vertrag: Wo der Schutz endet

Dienstgebende vereinbaren gerne befristete Arbeitsverhältnisse, weil sie ihnen Sicherheit geben. Sie wissen genau, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet, ohne dass eine Kündigung auszusprechen oder ein Aufhebungsvertrag abzuschließen ist. Daran ändert auch die Arbeit im MAV-Gremium nichts (Bundesarbeitsgericht, 8.6.2025, Az. 7 AZR 50/24). Das Urteil ist zwar für ein Mitglied eines Betriebsratsgremiums ergangen. Es ist auf Sie aber voll übertragbar.

Maria Markatou

31.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Arbeitgeberin schloss mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurde der Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt. Von 19 befristeten Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin wurden 16 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, der frischgebackene Betriebsrat aber nicht. Er klagte gegen die Wirksamkeit der Befristung und verlangte hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die unterbliebene „Entfristung“ sei nur wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt. Dies benachteilige ihn unangemessen.

Wichtig: Befristung und Sonderkündigungsschutz

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann zum vereinbarten Termin, wenn eine Beschäftigte schwanger wird oder der*die Arbeitnehmende ein schwerbehinderter Mensch ist. Sonderkündigungsschutz führt nicht zur Aufhebung der Befristung.

Ende steht fest

Das Urteil: Wird ein befristet Beschäftigter in den Betriebsrat gewählt, macht das die Befristung nicht unwirksam. Betriebsrät*innen werden durch das Benachteiligungsverbot ausreichend geschützt. Die Amtstätigkeit hat keinen Einfluss auf die Befristung. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Betriebsratstätigkeit Einfluss auf die Entscheidung der Arbeitgeberin hatte. Das Arbeitsverhältnis endete zu Recht.

Fazit: Beschäftigte müssen Indizien liefern

Hätte der Beschäftigte im Fall mehr Indizien liefern können, die seine Theorie gestützt hätten, hätte er vielleicht gewonnen. So ein Indiz hätte z. B. sein können, dass die Arbeitgeberin etwa zu ihm gesagt hätte: „Das hast du jetzt von deinem Amt.“ So aber bleibt es beim Grundsatz: Amtstätigkeit hat keinen Einfluss auf das Befristungsende.

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Ich habe Rechtswissenschaften in München studiert und bin seit 2004 als Rechtsanwältin zugelassen. Von 2004 bis 2017 war ich Partnerin der Kanzlei Löffler & Partner in München. Seit 2017 bin […]

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