Der Fall: Eine Arbeitgeberin schloss mit einem Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag. Im laufenden Arbeitsverhältnis wurde der Beschäftigte in den Betriebsrat gewählt. Von 19 befristeten Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin wurden 16 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, der frischgebackene Betriebsrat aber nicht. Er klagte gegen die Wirksamkeit der Befristung und verlangte hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Die unterbliebene „Entfristung“ sei nur wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat erfolgt. Dies benachteilige ihn unangemessen.
Ende steht fest
Das Urteil: Wird ein befristet Beschäftigter in den Betriebsrat gewählt, macht das die Befristung nicht unwirksam. Betriebsrät*innen werden durch das Benachteiligungsverbot ausreichend geschützt. Die Amtstätigkeit hat keinen Einfluss auf die Befristung. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Betriebsratstätigkeit Einfluss auf die Entscheidung der Arbeitgeberin hatte. Das Arbeitsverhältnis endete zu Recht.