Der Fall: Ein Beschäftigter einer Kreisverwaltung war zunächst seit 2018 ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung auf einer Stabsstelle bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte in den Räumen des Dienstgebers eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Schleuserkriminalität gegen den Beschäftigten. Am 17.4.2024 wurde der Beschäftigte dann tatsächlich auch in Untersuchungshaft genommen, bis 8.7.2024. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Dienstgeber den Beschäftigten auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 sprach der Dienstgeber die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise die ordentliche zum 30.9.2024. Der Beschäftigte wollte das nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage.
ARBEITSRECHT
Mangelnde Loyalität im Dienstverhältnis führt zur Kündigung
Bestechlichkeit im Amt ist sicher kein Kavaliersdelikt. Dies musste auch ein Stabsstellenleiter einer Kreisverwaltung erfahren, dessen Beschäftigungsverhältnis aufgrund von „Geldgeschenken für Gefälligkeiten“ gekündigt wurde – und das auch völlig zu Recht (Arbeitsgericht Aachen, 10.12.2024, Az. 2 Ca 2092/24).