Der Fall: Ein Beschäftigter einer Kreisverwaltung war zunächst seit 2018 ehrenamtlich, ab 2020 auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung auf einer Stabsstelle bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Am 17.4.2024 erfolgte in den Räumen des Dienstgebers eine Durchsuchung wegen des Verdachts der Schleuserkriminalität gegen den Beschäftigten. Am 17.4.2024 wurde der Beschäftigte dann tatsächlich auch in Untersuchungshaft genommen, bis 8.7.2024. Mit Schreiben vom 19.6.2024 forderte der Dienstgeber den Beschäftigten auf, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Mit Schreiben vom 28.6.2024 sprach der Dienstgeber die außerordentliche Kündigung aus, hilfsweise die ordentliche zum 30.9.2024. Der Beschäftigte wollte das nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage.
Ordentliche Kündigung ist wirksam – Aufklärungsarbeit muss zügig erfolgen
Das Urteil: Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, die ordentliche Kündigung aber wirksam. Die fristlose Kündigung scheiterte, weil der Dienstgeber die 2-Wochen-Frist des § 622 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) versäumt hat. Erfährt ein Dienstgeber bzw. ein Kündigungsberechtigter von Tatsachen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können, muss er die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen ab dieser Erkenntnis aussprechen. Aufklärungsarbeiten können diese Frist zwar hemmen. Aber um eine Hemmung auszulösen, hätte der Dienstgeber im Fall schon mit der Durchsuchung am 17.4.2024 mit der Aufklärung beginnen müssen, er hat aber bis zum 19.6.2024 gewartet. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-Wochen-Frist nach § 622 Abs. 1 BGB aber leider schon verstrichen.
Je höher die Position, desto höher sind die Anforderungen an die Loyalität
Dennoch ist die ordentliche Kündigung wirksam. Der Beschäftigte hatte seine eigene Wohnung für Scheinanmeldungen zur Verfügung gestellt. So erlangten Dritte Aufenthaltserlaubnisse. Für dieses Zurverfügungstellen hatte er Geldleistungen empfangen. Dadurch hat er gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen. Der Beschäftigte hatte eine herausgehobene Stellung innerhalb der Kreisverwaltung und dadurch auch eine gesteigerte Loyalitätsverpflichtung. Die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung war damit jedenfalls gerechtfertigt.