Akteure beim BEM
Machen Sie sich mit Ihren Aufgaben bei der betrieblichen Eingliederung vertraut
Bei der betrieblichen Eingliederung geht es in erster Linie um die Gesundheit eines Mitarbeiters. Handelt es sich dabei um einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten, sind Sie an dessen Seite aber enorm wichtig: Sie unterstützen den gesamten Prozess und bringen eigene Vorschläge ein. Wenn Sie dabei Ihre Möglichkeiten optimal ausschöpfen, können Sie für die Belegschaft und das Unternehmen viel bewirken.
Britta Schwalm
21.09.2025
·
2 Min Lesezeit
Gesetzlich festgeschrieben ist das BEM in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Die Vorschrift gibt aber nur einen Rahmen vor:
- Der BEM-Prozess muss immer einsetzen, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
- Der Arbeitgeber muss in diesem Fall aktiv werden und die entscheidenden Fragen mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 SGB X – bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung – klären.
- Das Ganze muss außerdem mit der Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person geschehen.
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