Schwerpunktthema

Lohnpfändung – neue Werte seit dem 1.7.2024

Manchmal hat man das Gefühl, dass das Geld einem nur so durch die Finger rinnt. Jetzt zum Beispiel, wo die Kinder neue Schulsachen brauchen und wetterfeste Herbst- und Winteroutfits. Da wundert es einen manchmal nicht, dass Personen in die Schuldenfalle rutschen. Sicher ist es dem ein oder anderen in Ihrer Dienststelle schon so ergangen. Was dann folgt, ist oft die Lohnpfändung. Auf diese haben Sie als Personalrat zwar keinen Einfluss, mit dem nötigen Wissen können Sie Ihren Kollegen aber mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weisen Sie die Kollegen dann gleich darauf hin, dass seit dem 1.7.2024 neue (höhere) Pfändungsfreigrenzen gelten. Darum habe ich Ihnen hier das Wichtigste zur Lohnpfändung zusammengefasst.

Maria Markatou

15.08.2024 · 5 Min Lesezeit

Keine Lohnpfändung ohne Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Eine Lohnpfändung beginnt für Ihre Dienststellenleitung normalerweise damit, dass ihr vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz: PfÜB – zugestellt wird. Missachtet Ihr Dienstherr diesen Beschluss und zahlt er den Lohn wie bisher an Ihren Kollegen aus, kann der Gläubiger Ihre Dienststellenleitung verklagen. Allerdings ist Ihr Dienstherr nur an einen wirksamen PfÜB gebunden. Doeser enthält Namen, Vornamen, Anschrift und Beruf von Gläubiger und Schuldner. Außerdem muss Ihre Dienststellenleitung mit Namen, gesetzlichem Vertreter und Dienstsitz genannt sein und die Forderung muss bezeichnet sein.

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