Keine Lohnpfändung ohne PfüB
Eine Lohnpfändung beginnt für Ihre Dienststellenleitung normalerweise damit, dass ihr vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB – zugestellt wird. Missachtet Ihre Dienststellenleitung diesen Beschluss und zahlt sie den Lohn wie bisher an Ihre*n Kolleg*in aus, kann der*die Gläubiger*in sie verklagen. Allerdings ist Ihre Dienststellenleitung auch nur an einen wirksamen PfÜB gebunden. Der enthält Namen, Vornamen, Anschrift und Beruf von Gläubiger*in und Schuldner*in. Außerdem muss Ihre Dienststellenleitung mit Namen, gesetzlichem Vertreter und Dienstsitz genannt und die Forderung „bezeichnet“ sein.