SCHWERPUNKTTHEMA

Lohnpfändung – das können Sie Kolleg*innen raten

So teuer wie jetzt war das Leben gefühlt noch nie. Da wundert es einen manchmal nicht, dass immer mehr Beschäftigte in die Schuldenfalle rutschen. Sicher ist es dem ein oder anderen in Ihrer Dienststelle schon so ergangen. Was dann oft folgt, ist die Lohnpfändung. Auf diese haben Sie als MAV zwar keinen Einfluss, mit dem nötigen Wissen, können Sie Ihren Kolleg*innen aber mit Rat und Tat zur Seite stehen. Darum habe ich Ihnen hier das Wichtigste zur Lohnpfändung zusammengefasst. Übrigens: Seit dem 1.7.2026 gelten neue Pfändungsfreigrenzen.

Maria Markatou

17.07.2026 · 6 Min Lesezeit

Keine Lohnpfändung ohne PfüB

Eine Lohnpfändung beginnt für Ihre Dienststellenleitung normalerweise damit, dass ihr vom Gericht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – kurz PfÜB – zugestellt wird. Missachtet Ihre Dienststellenleitung diesen Beschluss und zahlt sie den Lohn wie bisher an Ihre*n Kolleg*in aus, kann der*die Gläubiger*in sie verklagen. Allerdings ist Ihre Dienststellenleitung auch nur an einen wirksamen PfÜB gebunden. Der enthält Namen, Vornamen, Anschrift und Beruf von Gläubiger*in und Schuldner*in. Außerdem muss Ihre Dienststellenleitung mit Namen, gesetzlichem Vertreter und Dienstsitz genannt und die Forderung „bezeichnet“ sein.

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