AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Lohnabrechnung irrtümlich zu hoch? Das ändert nichts an den vertraglichen Vereinbarungen

Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern monatlich eine Lohnabrechnung aus. Enthält eine solche versehentlich ein zu hohes Gehalt, hat das keine Auswirkungen auf den tatsächlich auszuzahlenden Betrag. Der Arbeitnehmer kann aufgrund dessen nicht verlangen, dass ihm der Arbeitgeber die falsche Summe auszahlt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (28.1.2025, Az. 7 SLa 378/24).

Friederike Becker-Lerchner

02.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer verlangt Gehaltsauszahlung entsprechend der Abrechnung

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein 51-jähriger Flugbegleiter, war seit dem Jahr 2000 bei seinem Arbeitgeber, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, angestellt. Sein Bruttogehalt betrug 5.040 €. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Zudem ist er seit dem 31.5.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt war er als Mitglied der Personalvertretung vollständig von seiner Tätigkeit als Flugbegleiter freigestellt. Darüber hinaus war er auch Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Unternehmen; ebenfalls seit 2017.

Auf das Arbeitsverhältnis findet u. a. der Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 für das Bordpersonal der DL Aktiengesellschaft (TV-PV) Anwendung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Mitglieder der Personalvertretung tätig sind, erhalten auf Basis einer internen Regelung zum Ausgleich einer möglichen Einkommensminderung eine sogenannte Mehrflugstundenausgleichszulage. Dabei kam es zu einer Neuberechnung des Gehalts des Arbeitnehmers. Allerdings wurde das Gehalt in der Buchhaltung falsch berechnet. Das führte dazu, dass auf der Lohnabrechnung für August 2023 eine Gutschrift von 7.000 € stand.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die Auszahlung des Betrags. Zudem machte er Schadenersatz geltend, denn wegen der Gutschrift musste er eine Nachzahlung an die Krankenkasse leisten, die er erstattet haben wollte.

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung

Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 7.000 € habe. Zwar sei der Betrag auf der Lohnabrechnung ausgewiesen worden, jedoch sei die Lohnabrechnung falsch gewesen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Lohnabrechnung keine Anspruchsgrundlage darstelle.

Lohnabrechnungen dienen nur der Information

Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass von Lohnabrechnungen lediglich eine Information ausgehe. Sie haben jedoch keine rechtsgestaltende Wirkung und seien deshalb nicht bindend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daraus keine Zahlungsansprüche ableiten; vor allem können Beschäftigte aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres eine Bestätigung oder sogar eine Veränderung der Rechtslage ableiten. Hier sei die Gehaltsabrechnung offensichtlich falsch gewesen. Im Rahmen der Rückrechnung seien Positionen wie „Urlaubsabgeltung für 11 Tage“ umfasst worden, auf die der Arbeitnehmer offensichtlich keinen Anspruch hatte.

Das Gericht lehnte zudem auch den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab. Diese Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der Arbeitnehmer nicht dargelegt hatte, welchen Schaden er durch die Abrechnung erlitten hatte.

Fazit: Keine Zahlung aufgrund falscher Lohnabrechnung

Enthält die Lohnabrechnung einer Ihrer Kolleginnen oder eines Kollegen ein zu hohes Gehalt, kann diese/r von Ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass ihr/ihm die falsche, zu hoch ausgewiesene Summe ausgezahlt wird. Die Lohnabrechnung stellt dafür keine Anspruchsgrundlage dar. Sie dient ausschließlich der Information. Weisen Sie betroffene Kolleginnen und Kollegen darauf hin.

Info: Gehaltsabrechnung: Warum Gehaltsabrechnungen wichtig sind

Die Gehaltsabrechnung informiert Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen im jeweiligen Monat über Ihr konkretes Gehalt. Ihrem Arbeitgeber dient sie als Nachweis, dass er alle Vorgaben eingehalten hat.

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Ich publiziere seit über 20 Jahren im Bereich Arbeitsrecht. Seit 2005 unterstütze ich Betriebsräte in ganz Deutschland Monat für Monat bei ihren fachlichen Herausforderungen. Darüber hinaus bin ich als Rechtsanwältin, […]

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