Arbeitnehmer verlangt Gehaltsauszahlung entsprechend der Abrechnung
Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein 51-jähriger Flugbegleiter, war seit dem Jahr 2000 bei seinem Arbeitgeber, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, angestellt. Sein Bruttogehalt betrug 5.040 €. Er ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Zudem ist er seit dem 31.5.2022 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zu diesem Zeitpunkt war er als Mitglied der Personalvertretung vollständig von seiner Tätigkeit als Flugbegleiter freigestellt. Darüber hinaus war er auch Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Unternehmen; ebenfalls seit 2017.
Auf das Arbeitsverhältnis findet u. a. der Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 für das Bordpersonal der DL Aktiengesellschaft (TV-PV) Anwendung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Mitglieder der Personalvertretung tätig sind, erhalten auf Basis einer internen Regelung zum Ausgleich einer möglichen Einkommensminderung eine sogenannte Mehrflugstundenausgleichszulage. Dabei kam es zu einer Neuberechnung des Gehalts des Arbeitnehmers. Allerdings wurde das Gehalt in der Buchhaltung falsch berechnet. Das führte dazu, dass auf der Lohnabrechnung für August 2023 eine Gutschrift von 7.000 € stand.
Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die Auszahlung des Betrags. Zudem machte er Schadenersatz geltend, denn wegen der Gutschrift musste er eine Nachzahlung an die Krankenkasse leisten, die er erstattet haben wollte.
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Auszahlung
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 7.000 € habe. Zwar sei der Betrag auf der Lohnabrechnung ausgewiesen worden, jedoch sei die Lohnabrechnung falsch gewesen. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass die Lohnabrechnung keine Anspruchsgrundlage darstelle.
Lohnabrechnungen dienen nur der Information
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass von Lohnabrechnungen lediglich eine Information ausgehe. Sie haben jedoch keine rechtsgestaltende Wirkung und seien deshalb nicht bindend. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daraus keine Zahlungsansprüche ableiten; vor allem können Beschäftigte aus diesen Mitteilungen nicht ohne Weiteres eine Bestätigung oder sogar eine Veränderung der Rechtslage ableiten. Hier sei die Gehaltsabrechnung offensichtlich falsch gewesen. Im Rahmen der Rückrechnung seien Positionen wie „Urlaubsabgeltung für 11 Tage“ umfasst worden, auf die der Arbeitnehmer offensichtlich keinen Anspruch hatte.
Das Gericht lehnte zudem auch den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Schadenersatzanspruch ab. Diese Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der Arbeitnehmer nicht dargelegt hatte, welchen Schaden er durch die Abrechnung erlitten hatte.