Der Fall
Die Fahrer eines Lieferdienstes für das Liefergebiet Aachen wählten im Mai 2023 einen Betriebsrat, der aus drei Personen bestand. Der Arbeitgeber hielt die Betriebsratswahl für unwirksam und focht sie deshalb vor Gericht an. Er argumentierte, dass das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Er ging vielmehr davon aus, dass die Fahrer aus Aachen einen einheitlichen Betrieb mit denen aus Köln bildeten.
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