Lehrerin sieht sich im Recht
Der Fall: Gegen eine Lehrerin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Sie soll durch Äußerungen bei Demonstrationen, im Rahmen von Interviews und durch Postings auf Social-Media-Plattformen in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben. Damit habe sie gezeigt, dass sie nicht verfassungstreu ist. Außerdem hat sie durch ihr Gesamtverhalten den Schulfrieden gestört. Der Fall landete vor Gericht, in erster Instanz wurde entschieden, dass die Lehrerin aus dem Dienst entfernt werden darf. Sie legte Berufung ein. Es liege schon kein Dienstvergehen vor. Es sei abzuwägen zwischen ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz auf der einen Seite und ihren Beamtenpflichten. Diese Abwägung falle zu ihren Gunsten aus. Ein Verweis hätte als Sanktion gereicht.
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