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Lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber nicht einschränken

Mangelt es der Unternehmensleitung an Akzeptanz, was Ihre Versammlungen angeht? Stellt sich Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin vielleicht hin und wieder quer, beispielsweise im Hinblick auf die Entgeltfortzahlung oder Versammlungen während der Arbeitszeit? Hier brauchen Sie sich nicht auf Diskussionen einzulassen. Sie haben das Recht auf Ihrer Seite. Lesen Sie hier, mit welchen Grundregeln Sie kontern können, wenn Ihr Arbeitgeber murrt.

Britta Schwalm

16.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Ihrer Unternehmensleitung wäre es vielleicht am liebsten, wenn Sie und Ihre Kollegen während der Arbeitszeit arbeiten und sich nach Feierabend versammeln oder wenn die Versammlung der schwerbehinderten Menschen möglichst selten stattfinden würde. Doch beides kann sie nicht verlangen. Die Versammlungen der schwerbehinderten Menschen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, und das so oft, wie Sie das für nötig halten (§ 178 Abs. 6 SGB IX in Verbindung mit § 44 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG).

Was bedeutet Arbeitszeit im Zusammenhang mit den Versammlungen?

Wenn es in § 44 BetrVG heißt, die Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, ist damit nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers gemeint. Vielmehr geht es um die betriebliche Arbeitszeit. Betriebliche Arbeitszeit ist die Zeit, während der der größte Teil der Belegschaft in Ihrem Unternehmen arbeitet. Arbeitszeit im Sinne des § 44 BetrVG kann also für jedes Unternehmen etwas anderes bedeuten.

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