Aktuelle Rechtsprechung

LAG verlangt Präventionsverfahren für Schwerbehinderte auch in der Wartezeit

Arbeitgeber können bereits in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, ein Präventionsverfahren durchzuführen (§ 167 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX). Das gilt vor allem dann, wenn sich bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters Schwierigkeiten abzeichnen. Findet das Präventionsverfahren nicht statt, kann eine Probezeitkündigung unwirksam sein. Allerdings sollen den Arbeitgebern Beweiserleichterungen zugutekommen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln kürzlich entschieden und sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gestellt (LAG Köln, 12.9.2024, Az. 6 SLa 76/24).

Friederike Becker-Lerchner

18.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber kündigt während der Probezeit

Der Fall: Der Arbeitnehmer, ein 1984 geborener Mann, der über einen Grad der Behinderung von 80 verfügte, war seit dem 1.1.2023 bei der Gemeinde, im Bauhof, beschäftigt. Am 22.6.2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor ein Präventionsverfahren im Sinne des § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt zu haben. Das missfiel dem betroffenen Arbeitnehmer. Er war der Ansicht, er habe auch während der Wartezeit, also der ersten 6 Monate eines Beschäftigungsverhältnisses, Anspruch auf Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, weil er einen Schwerbehindertenstatus innehabe.

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