AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kurzfristig ausfallendes Betriebsratsmitglied muss nicht ersetzt werden
Die rechtzeitige Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist grundsätzlich eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen. Erfährt der Betriebsratsvorsitzende allerdings erst am Sitzungstag selbst vom Ausfall eines Mitglieds des Gremiums, muss er unter Umständen nicht noch kurzfristig ein Ersatzmitglied laden. Der Betriebsratsvorsitzende darf vielmehr annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung des Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn er von der Verhinderung eines Betriebsrats erst im Lauf des Tages erfährt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (20.5.2025, Az. 1 AZR35/24).
Friederike Becker-Lerchner
06.10.2025
·
2 Min Lesezeit
Arbeitnehmer geht gegen Entgeltkürzungen vor
Der Fall: Der Arbeitnehmer war bis Ende 2021 bei seiner nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin aus der Metallwarenindustrie beschäftigt. Im Mai 2007 hatte die Arbeitgeberin mit ihrem 13-köpfigen Betriebsrat die Betriebsvereinbarung über NT ERA (BV 2007) abgeschlossen. Diese war zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Sie enthielt ein neues Vergütungssystem, das sich am Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) orientierte.
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