AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kürzung der Urlaubsansprüche im Sabbatjahr

Längere Auszeiten vom Job erfreuen sich seit Jahren immer größerer Beliebtheit. Die meisten Arbeitnehmer bleiben ihrem Arbeitsplatz zwischen 3 und 12 Monaten fern. Immer wieder kommt es allerdings im Vorfeld im Hinblick auf die Konditionen zu Meinungsdifferenzen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass Arbeitgeber den Urlaub aufgrund eines Sabbaticals kürzen dürfen (16.2.2024, Az. 1 Sa 1108/23).

Friederike Becker-Lerchner

28.04.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitgeber kürzt den Urlaub im Sabbatical

Die Arbeitnehmerin ist als Angestellte in der öffentlichen Verwaltung tätig. Ihr Arbeitgeber, das Land Berlin-Brandenburg, gewährte ihr vom 1. September 2021 bis zum 30. September 2022 ein Sabbatical. Dafür arbeitete die Beschäftigte in einer Ansparphase 30 Stunden wöchentlich an 5 Tagen in der Woche. Im Laufe des Jahres 2022 teilte ihr Arbeitgeber ihr mit, dass ihr Urlaubsanspruch, der grundsätzlich 30 Tage beträgt, in der Freistellungsphase auf 14 Tage gekürzt werde. Das missfiel der Arbeitnehmerin. Sie hielt die Kürzung für rechtswidrig. Ihre Auffassung begründete sie damit, dass sie in der sogenannten Ansparphase Mehrarbeit geleistet habe. Als weiteres Argument brachte sie vor, dass es sich bei der Freistellungsphase des Sabbaticals nicht um unbezahlten Urlaub handele. Es sei vielmehr von dienstplanmäßiger Freizeit auszugehen.

Der Argumentation der Arbeitnehmerin hielt der Arbeitgeber entgegen, dass während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche entstanden seien. Schließlich habe während dieser Zeit keine Arbeitspflicht bestanden. Der Arbeitgeber stützte sich insoweit darauf, dass die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell auf diesen Fall zu übertragen sei.

Gericht: Kürzung des Urlaubs ist okay

Das Gericht entschied, dass die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmerin rechtmäßig sei. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass urlaubsrechtlich während der Zeit der völligen Freistellung von der Arbeit kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub bestehe. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die Beschäftigte während der Freistellungsphase ihres Sabbaticals keinen Anspruch auf Erholungsurlaub habe.

Gericht stellt Parallele zur Altersteilzeit her

Das Gericht nahm die Begründung des Arbeitgebers auf und verwies auf die vergleichbare Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Altersteilzeit im Blockmodell. Nach der Entscheidung aus dem Jahr 2019 erwerben Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Phase ihrer Freistellung keinen Urlaubsanspruch. Dies sei übertragbar auf ein Sabbatical mit geblockter Teilzeit.

Ansparen im Teilzeitmodell: Mehrarbeit muss nicht vergütet werden

Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Sabbatical, das in dieser Form durchgeführt wird, nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase führt. Es sei in der Praxis vielmehr so, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeite. Dabei werde durch die Ansparphase eine höhere Stundenzahl als ein Wertguthaben aufgebaut, welches dann in der passiven Phase genutzt werden könne.

Fazit: Weisen Sie Ihre Kollegen auf die Kürzung von Urlaubstagen hin

Viele Sabbaticals werden in Form eines Ansparmodells gestaltet. Das ist meist attraktiv für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass einige organisatorische Hürden unbedingt zu regeln sind. Denn es sollte bereits im Vorfeld bedacht werden, dass es u. U. auch während der Ansparphase eines Sabbaticals zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit oder zu Änderungen im Arbeitsverhältnis oder aber zu einer Schwangerschaft kommen kann.

Damit Ihre Kolleginnen und Kollegen ihr Sabbatical voll genießen können, sollten Sie als Betriebsrat sich dafür einsetzen, dass vorher sinnvolle Regelungen zu den Einzelfällen aufgestellt werden. Nicht verhindern können Ihre Kolleginnen und Kollegen, dass Ihr Arbeitgeber für den Zeitraum der Freistellungsphase den Urlaubsanspruch kürzt.

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