Kündigung der internen Datenschutzbeauftragten
Der Fall: Ein Maschinenbauunternehmen hatte eine „Teamleiterin Recht“ eingestellt. Sie wurde zur internen DSB bestellt. Noch in ihrer Probezeit kam es im Unternehmen zu Umstrukturierungen. Die Teamleiterin Recht erhielt die Kündigung. Vom Amt des DSB wurde sie entbunden. Die Mitarbeiterin hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Kündigung. Die Teamleiterin gewann in den ersten beiden Instanzen. Der Arbeitgeber wiederum wollte dies nicht auf sich sitzen lassen und zog vor das BAG. Dieses entschied aber nicht, sondern legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage vor.
BAG ruft den EuGH an
Die Entscheidung: Nach Art. 38 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darf der DSB von seinem Auftraggeber wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Die deutschen Vorgaben sind strenger. § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) legt fest, dass eine Abberufung und auch die Kündigung nur zulässig sind, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Es müsste also eine fristlose Kündigung möglich sein. Das BAG wollte den EuGH entscheiden lassen, ob die strengeren Vorgaben nach dem BDSG zulässig sind oder ob die DSGVO insoweit Vorrang hat. Der EuGH entschied, dass europarechtlich nichts dagegenspricht, dass in Deutschland die Abberufung des DSB nur zulässig ist, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gleiche gilt für die Kündigung. Dem schloss sich das BAG an. Der Arbeitgeber konnte die Teamleiterin Recht nicht in der Probezeit vom Amt des DSB entbinden und ihr damit auch nicht kündigen. Er hatte keinen wichtigen Grund.