Arbeitnehmerin legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor
Der Fall: Die Arbeitnehmerin, die Sekretärin einer niedersächsischen Grundschule, war seit dem 1.12.2007 bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. In einem Personalgespräch zu Anfang des Schuljahres 2022/2023 teilte ihr die Schulleiterin mit, dass ihr zu Beginn der niedersächsischen Sommerferien am 6.7.2023 kein Urlaub gewährt werden könne. Die Beschäftigte plante jedoch einen Urlaub für die ersten Tage der Ferien. Sie beantragte deshalb Urlaub für diesen Zeitraum und bestand darauf, am 6.7.2023 Urlaub zu erhalten. Das lehnte die Arbeitgeberin ab. Die Arbeitnehmerin teilte ihrer Arbeitgeberin daraufhin am 5.7.2023 mit, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie legte für die Zeit vom 5.7.2023 bis zum 7.7.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Ärztin vor.
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