AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kündigung wegen Tätlichkeit gegen Vorgesetzte gerechtfertigt

Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Und zwar auch dann, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung verbunden war. Denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Fall eines derartigen respektlosen Verhaltens konsequent handeln. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung klargestellt (25.8.2025, Az. 15 SLa 315/25).

Friederike Becker-Lerchner

27.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer weist Gruppenleiter unter Anwendung von Tätlichkeit zurück

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit Februar 2019 bei seinem Arbeitgeber, einem Logistikunternehmen, als Be- und Entlader beschäftigt. Im Oktober 2024 erwischte ihn sein Vorgesetzter, der Gruppenleiter, wie er während der Arbeitszeit sein privates Smartphone nutzte. Die Nutzung privater Smartphones während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten jedoch untersagt. Nachdem der Gruppenleiter sich dem Arbeitnehmer wegen dieser Angelegenheit genähert hatte, sagte dieser: „Hau ab hier.“ Parallel dazu stieß er ihn mit der rechten Hand gegen die linke Schulter und trat mit dem rechten Fuß in Richtung des Gruppenleiters. Dabei berührte er ihn. Danach äußerte der Arbeitnehmer noch etwas gegenüber dem Gruppenleiter und vollführte eine Geste mit erhobenem Zeigefinger. Nachdem der Gruppenleiter dann gegangen war, widmete sich der Arbeitnehmer wieder seinem Smartphone.

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