Der Fall: Ein Beschäftigter arbeitet in einem Verteilzentrum in Dauernachtschicht. Er erhielt am 9.4.2024 eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine weitere Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. Am 24.8.2024 kam es zu Differenzen zwischen dem Beschäftigten und seiner neuen Vorgesetzten. Diese gab an, dass der Beschäftigte Anweisungen, andere Mitarbeiter zu unterstützen, ignoriert hat. Außerdem hätte sie ihm nichts zu sagen, da sie noch ein Kind sei. Die Vorgesetzte bat ihn daraufhin, hinauszugehen, um sich zu beruhigen. Er entgegnete sehr aufgebracht auf Türkisch: „Du hast die Mutter der Schicht gef…“ Dem Beschäftigten wurde daraufhin ordentlich gekündigt. Er erhob Kündigungsschutzklage. Denn er habe nur gesagt: „Du hast die Schichtmutter weinen lassen.“ Dies bedeute sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden werden.
AKTUELLE URTEILE
Kündigung trotz vulgärer Kritik unwirksam
Beleidigungen können ein Kündigungsgrund sein, nämlich dann, wenn die Beleidigung herabwürdigend und ehrverletzend ist. Das ist nicht immer der Fall. Manchmal gibt auch ein Wort das andere, dann muss die Äußerung geschluckt werden – eine Kündigung ist dann jedenfalls nicht gerechtfertigt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 18.11.2025, Az. 3 SLa 699/24).