Arbeitsrecht

Kündigung trotz falschen Firmenstempels wirksam

Möchten Dienstgebende Beschäftigte entlassen, müssen sie auf jeden Fall auch die Formalia der Kündigung einhalten. Wird die Kündigung z. B. nicht schriftlich ausgesprochen, ist sie unwirksam. Mit der Frage, was passiert, wenn Dienstgebende den falschen Stempel verwenden, hat sich das Arbeitsgericht Suhl beschäftigt (14.8.2024, Az. 6 Ca 96/24). Die Entscheidung ist zwar in der freien Wirtschaft ergangen, aber auf Sie übertragbar.

Maria Markatou

24.10.2024 · 2 Min Lesezeit

Arbeitnehmer wird schon in der Probezeit des Arbeitsverhältnisses entlassen

Der Fall: Ein Beschäftigter wurde in der Probezeit entlassen. Am 12.1.2024 wurde ihm die Kündigung persönlich übergeben. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile Namen und Anschrift des Arbeitgebers. In der Unterschriftenleiste den Namen des Arbeitgebers ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: T. B.)“. Unterzeichnet hatte die Kündigung B. unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“.

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