AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT
Kündigung: Nur wenn Ihr Arbeitgeber die relevanten Indizien rechtzeitig vorträgt
Endet das Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber etwaige Minusstunden, die eine Kollegin bzw. ein Kollege auf ihrem/seinem Arbeitszeitkonto verzeichnet, nur im Ausnahmefall unter besonderen Umständen mit dem letzten Gehalt des Beschäftigten verrechnen. Das gilt allerdings nicht immer, wie die folgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt (LAG Rheinland-Pfalz, 20.2.2025, Az. 5 SLa 146/24).
Friederike Becker-Lerchner
29.03.2026
·
2 Min Lesezeit
Fahrlehrer leistet weniger Fahrstunden als vereinbart
Der Arbeitgeber, eine Fahrschule, hatte zum 18.9.2023 einen Arbeitnehmer, einen Fahrlehrer eingestellt, der nach seinem Arbeitsvertrag monatlich 180 Fahrstunden je 45 Minuten leisten sollte. Dafür sollte er 3.800 € brutto sowie einen Firmenwagen erhalten. Das Beschäftigungsverhältnis endete dann allerdings frühzeitig durch eine Probezeitkündigung am 31.12.2023.
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