Neuer Arbeitnehmer plant Gründung eines Betriebsrats
Der Fall: Der Arbeitnehmer, Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, war seit dem 7.3.2024 bei seinem Arbeitgeber angestellt. Bereits kurz nach dem Eintreten in das Arbeitsverhältnis, nämlich 6 Tage nach Beginn, fing er an, die Gründung eines Betriebsrats zu planen. Dazu ließ er sich u. a. von einem Notar notariell beglaubigen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane (§ 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Am 20.3.2024 teilte er dann seinem Arbeitgeber mit, dass er die Wahl zum Betriebsrat anstoßen werde, sofern dieser nicht bereits existiere und eine entsprechende Betriebsversammlung einberufen werde. Gleichzeitig bat er seinen Arbeitgeber um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.