AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kündigung nach Betriebsratsgründung während der Probezeit ist okay

Wer sich noch in Probezeit befindet, sollte besser nicht den Versuch unternehmen, einen Betriebsrat zu gründen. Denn wer das tut und dem deshalb oder auch aus anderen Gründen während der Probezeit gekündigt wird, der kann sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Das lässt sich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München entnehmen (20.8.2025, Az. 10 SLa 2/25).

Friederike Becker-Lerchner

06.10.2025 · 2 Min Lesezeit

Neuer Arbeitnehmer plant Gründung eines Betriebsrats

Der Fall: Der Arbeitnehmer, Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma, war seit dem 7.3.2024 bei seinem Arbeitgeber angestellt. Bereits kurz nach dem Eintreten in das Arbeitsverhältnis, nämlich 6 Tage nach Beginn, fing er an, die Gründung eines Betriebsrats zu planen. Dazu ließ er sich u. a. von einem Notar notariell beglaubigen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane (§ 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Am 20.3.2024 teilte er dann seinem Arbeitgeber mit, dass er die Wahl zum Betriebsrat anstoßen werde, sofern dieser nicht bereits existiere und eine entsprechende Betriebsversammlung einberufen werde. Gleichzeitig bat er seinen Arbeitgeber um ein Verzeichnis der Wahlberechtigten.

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