Urteile/Recht

Kündigung nach Arbeitsverweigerung: Dann ist sie rechtmäßig

Falls eine Kollegin oder ein Kollege die Arbeit verweigert, droht die Kündigung. Und das gilt auch, wenn nur teilweise geschuldete Arbeiten nicht erledigt werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (17.4.2024, Az. 12 Sa 747/23). Dieses interessante Urteil sollten Sie an Ihre Kolleginnen und Kollegen weitergeben. Denn in einem solchen Fall dürften auch eine Schwerbehinderung und der daraus resultierende Sonderkündigungsschutz nicht weiterhelfen.

Arno Schrader

19.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:
Ein Maschinenbediener war jahrelang für drei Maschinen zuständig. Im Jahr 2020 kam eine vierte, einfacher zu bedienende Maschine hinzu. Auch diese bediente der Mitarbeiter zunächst, ohne sich zu beschweren. Dann kam es jedoch zu einer Leistungsbeurteilung, mit der der Mitarbeiter nicht einverstanden war. Er verlangte eine bessere Beurteilung und in der Folge mehr Geld. Sollte er dies nicht erhalten, drohte er, die neue Maschine nicht mehr zu bedienen.

Die irrige Auffassung des Arbeitnehmers:


Der Mitarbeiter meinte, die Arbeit an dieser Maschine verweigern zu dürfen, weil diese Aufgabe unter seinem Qualifikationsniveau liege. Schließlich machte der Mitarbeiter seine Drohung wahr und bediente nur noch die drei alten Maschinen. Auch einer Aufforderung des Vorgesetzten, die neue Maschine zu bestücken und laufen zu lassen, kam er nicht nach.

Sie möchten eine Arbeitshilfe herunterladen, aber haben noch keinen Zugang?

Testen Sie jetzt ‘S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung’ und erhalten Sie Zugriff auf eine Vielzahl hilfreicher Mustervorlagen, Checklisten und Schritt-für-Schritt-Anleitungen, die Ihren Aufgabenbereich optimieren!