Formalia

Kündigung ist trotz Schlamperei wirksam

Bei Kündigungen müssen gewisse Formalia eingehalten werden. Wird die Kündigung z. B. nicht schriftlich ausgesprochen, ist sie unwirksam. Was passiert, wenn Dienstgebende den falschen Stempel verwenden, damit hat sich das Arbeitsgericht in Suhl beschäftigt (14.8.2024, Az. 6 Ca 96/24).

Maria Markatou

28.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Beschäftigter muss in der Probezeit gehen

Der Fall: Ein Beschäftigter wurde in der Probezeit entlassen. Am 12.1.2024 wurde ihm die Kündigung persönlich übergeben. Das Kündigungsschreiben enthielt in der Kopfzeile Namen und Anschrift des Arbeitgebers, in der Unterschriftenleiste den Namen des Arbeitgebers ergänzt um die Bezeichnung „(ppa.: T. B.)“. Unterzeichnet wurde die Kündigung von B. unter Verwendung eines Firmenstempels der „P. H. E. GmbH“.

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