Der Fall: Ein Mitarbeiter, der bei einer Stadt im öffentlichen Dienst beschäftigt war und dort regelmäßig Erschwerniszulagen erhielt, wurde zum Abteilungsleiter befördert. Seine Freude darüber wurde kurze Zeit später deutlich getrübt, als die Personalreferentin ihm mitteilte, in seiner neuen Funktion erhalte er keine Erschwerniszulagen mehr. Möglicherweise müsse er sogar die seit seiner Beförderung gezahlten Erschwerniszulagen zurückzahlen.
Das empfand der Mitarbeiter als Missachtung seiner Arbeit. Die Personalreferentin schlug ihm deshalb schließlich vor, als „Ausgleich“ für die entgangenen Erschwerniszulagen jeden Monat ein paar fiktive Überstunden aufzuschreiben. So wurde es dann über Jahre gehandhabt, bis die Sache schließlich auffiel und die Stadt dem Mitarbeiter fristlos kündigte.
Die Entscheidung: Das BAG erklärte die Kündigung für wirksam. Das hatten zuvor sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht anders gesehen. Das BAG ließ den Mitarbeiter aber nicht mit der Argumentation durchkommen, die Abrechnung der Fantasie-Überstunden sei ja einvernehmlich erfolgt. Denn – so das BAG – die Personalreferentin habe nicht die Befugnis dafür gehabt, was dem Mitarbeiter auch bekannt gewesen sei.