WICHTIGE URTEILE

Kündigung bei „einvernehmlichem“ Arbeitszeitbetrug

Manchmal kommen die Richter*innen in verschiedenen Instanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen für denselben Fall. Ein Grund hierfür kann sein, dass die rechtliche Sichtweise auf den Fall prinzipiell dieselbe ist, aber die Abwägung und Gewichtung am Ende verschieden ausfallen. Das führte möglicherweise auch im vorliegenden Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 13.12.2018, Az. 2 AZR 370/18) zu unterschiedlichen Urteilen.

Michael Tillmann

22.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Mitarbeiter, der bei einer Stadt im öffentlichen Dienst beschäftigt war und dort regelmäßig Erschwerniszulagen erhielt, wurde zum Abteilungsleiter befördert. Seine Freude darüber wurde kurze Zeit später deutlich getrübt, als die Personalreferentin ihm mitteilte, in seiner neuen Funktion erhalte er keine Erschwerniszulagen mehr. Möglicherweise müsse er sogar die seit seiner Beförderung gezahlten Erschwerniszulagen zurückzahlen.

Das empfand der Mitarbeiter als Missachtung seiner Arbeit. Die Personalreferentin schlug ihm deshalb schließlich vor, als „Ausgleich“ für die entgangenen Erschwerniszulagen jeden Monat ein paar fiktive Überstunden aufzuschreiben. So wurde es dann über Jahre gehandhabt, bis die Sache schließlich auffiel und die Stadt dem Mitarbeiter fristlos kündigte.

Die Entscheidung: Das BAG erklärte die Kündigung für wirksam. Das hatten zuvor sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht anders gesehen. Das BAG ließ den Mitarbeiter aber nicht mit der Argumentation durchkommen, die Abrechnung der Fantasie-Überstunden sei ja einvernehmlich erfolgt. Denn – so das BAG – die Personalreferentin habe nicht die Befugnis dafür gehabt, was dem Mitarbeiter auch bekannt gewesen sei.

Fazit: Verschiedene Sichtweisen scheinen möglich

Das Ergebnis mag einem nach Bauchgefühl ziemlich „gemein“ erscheinen. Auch wenn die Personalreferentin keine Befugnis für eine solche „Überstundenregelung“ hatte, wurde der Mitarbeiter aber doch im Grunde von Arbeitgeberseite zu seinem Verhalten angestiftet. Man könnte daher in diesem Fall in der Gesamtabwägung wohl auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

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