Arbeitgeberin befasst sich mit Kryptowährungen
Der Fall: Die Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 1.6.2019 in einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zunächst arbeitete sie 20 Stunden wöchentlich und erhielt dafür eine monatliche Bruttovergütung von 960 €. Ab dem 1.4.2020 arbeitete sie in Vollzeit. Dafür erhielt sie ein Bruttomonatsgehalt von 2.400 €. Darüber hinaus sollte die Arbeitnehmerin Provisionsansprüche auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse erhalten. Diese sollten zunächst in Euro bewertet werden. Der konkrete Provisionsbetrag sollte dann aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet werden. Fällig wurde die Provision am letzten Tag des Folgemonats. Allerdings zahlte die Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 nicht. Die Arbeitgeberin ignorierte auch die entsprechenden Aufforderungen der Arbeitnehmerin. Erst mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2021 zahlte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Provisionsbetrag in Höhe von 15.166,16 € brutto. Diesen Betrag berücksichtigte die Arbeitnehmerin auch bei ihrer späteren Klage.
Arbeitnehmerin klagt höhere Provision ein
Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin noch weitere Provisionen. Und zwar in Höhe von 19,194 ETH für die Monate Februar und März 2020. Die wollte die Arbeitgeberin nicht zahlen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass sie alle Provisionsforderungen mit der geleisteten Zahlung im Dezember 2021 beglichen habe. Sie stellte sich dabei zudem auf den Standpunkt, dass das Arbeitsentgelt ausschließlich in Euro zu zahlen sei.
BAG: Übertragung einer Kryptowährung als Arbeitsentgelt kann Sachbezug sein
Die Entscheidung: Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmerin die geltend gemachten Provisionen in Form der Übertragung der ETH dem Grund nach zustehen. Es handele sich bei einer Kryptowährung zwar nicht um Geld im Sinne des § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO). Das ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass es den Vertragsparteien prinzipiell möglich sei, nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liege. Eine entsprechende Vereinbarung lag hier nach Meinung der Richter im Interesse der Arbeitnehmerin.
Sachbezüge begrenzen
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung aber auch klar, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen dürfe. Arbeitnehmern müsse zumindest der unpfändbare Betrag ihres Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin nicht gezwungen wird, erst den Sachbezug in Euro umzutauschen oder Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können.