AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Kryptogeld kann Teil des Arbeitsentgelts sein

Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Sie lassen sich aber mittlerweile auf zahlreichen Internetplattformen nutzen. Deshalb greifen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, vor allem sogenannte Start-up-Unternehmer, immer häufiger darauf zurück und setzen sie als Teil des Entgelts ein. Ob das in Ordnung ist, musste nun kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beurteilen. Es hat eine differenzierte Antwort gefunden (16.4.2025, Az. 10 AZR 80/24). Aber lesen Sie selbst.

Friederike Becker-Lerchner

30.05.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeberin befasst sich mit Kryptowährungen

Der Fall: Die Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 1.6.2019 in einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zunächst arbeitete sie 20 Stunden wöchentlich und erhielt dafür eine monatliche Bruttovergütung von 960 €. Ab dem 1.4.2020 arbeitete sie in Vollzeit. Dafür erhielt sie ein Bruttomonatsgehalt von 2.400 €. Darüber hinaus sollte die Arbeitnehmerin Provisionsansprüche auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse erhalten. Diese sollten zunächst in Euro bewertet werden. Der konkrete Provisionsbetrag sollte dann aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet werden. Fällig wurde die Provision am letzten Tag des Folgemonats. Allerdings zahlte die Arbeitgeberin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2021 nicht. Die Arbeitgeberin ignorierte auch die entsprechenden Aufforderungen der Arbeitnehmerin. Erst mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2021 zahlte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Provisionsbetrag in Höhe von 15.166,16 € brutto. Diesen Betrag berücksichtigte die Arbeitnehmerin auch bei ihrer späteren Klage.

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