AKTUELLE RECHTSPRECHUNG FÜR DEN BETRIEBSRAT

Krypto-Geld kann Teil des Arbeitsentgelts sein

Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel. Sie lassen sich aber mittlerweile auf zahlreichen Internetplattformen nutzen. Deshalb greifen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, vor allem sogenannte Start-up-Unternehmer, immer häufiger darauf zurück und setzen sie als Teil des Entgelts ein. Ob das in Ordnung ist, musste nun kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) beurteilen. Es hat eine differenzierte Antwort gefunden (16.4.2025, Az. 10 AZR 80/24). Aber lesen Sie selbst.

Friederike Becker-Lerchner

01.09.2025 · 3 Min Lesezeit

Arbeitgeberin befasst sich mit Kryptowährungen

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 1.6.2019 in einem Unternehmen, das sich mit Kryptowährungen befasst. Zunächst arbeitete sie 20 Stunden wöchentlich und erhielt dafür eine monatliche Bruttovergütung von 960 €. Ab dem 1.4.2020 arbeitete sie in Vollzeit. Dafür erhielt sie ein Bruttomonatsgehalt von 2.400 €. Darüber hinaus sollte die Arbeitnehmerin Provisionsansprüche auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse erhalten. Diese sollten zunächst in Euro bewertet werden. Der konkrete Provisionsbetrag sollte dann aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ethereum (ETH) umgerechnet werden. Fällig wurde die Provision am letzten Tag des Folgemonats.

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