Keine Besonderheiten im Gegensatz zum Inlandsurlaub
Grundsätzlich gilt: Erkranken Beschäftigte während der Urlaubszeit im Inland, gelten die gleichen Pflichten, als wenn sie außerhalb der Urlaubszeit, also in der normalen Arbeitszeit, erkrankt wären. Etwas anders ist es, wenn sich der*die Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Erkrankung im Ausland aufhält. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob er*sie dort gerade arbeitet oder Urlaub macht.