Keine Besonderheiten im Gegensatz zum Inlandsurlaub
Grundsätzlich gilt: Erkranken Beschäftigte während der Urlaubszeit im Inland, gelten die gleichen Pflichten, als wenn sie außerhalb der Urlaubszeit, also in der normalen Arbeitszeit, erkrankt wären. Etwas anders ist es, wenn sich der*die Mitarbeitende zum Zeitpunkt der Erkrankung im Ausland aufhält. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob er*sie dort gerade arbeitet oder Urlaub macht.
Anzeigepflicht besteht immer
Der*Die Beschäftigte muss der Dienststellenleitung die Erkrankung im Ausland und deren voraussichtliche Dauer anzeigen. Bei einer Erkrankung im Inland haben Sie diese Pflicht ja auch. Und dies muss unverzüglich geschehen, was praktisch bedeutet, dass er*sie die Dienststellenleitung per Telefon/Handy, E-Mail oder Fax informieren muss. Ein einfacher Brief reicht damit nicht, denn dies ist in der Regel nicht die schnellstmögliche Art der Übermittlung.
Die Übermittlungskosten trägt übrigens Ihre Dienststellenleitung. Das heißt für Sie und Ihre Kolleg*innen: Heben Sie Übermittlungsbelege auf, dann können Sie Ihre Kosten beweisen.
Der*Die Arbeitnehmende muss der Dienststellenleitung – zumindest wenn er*sie im Ausland erkrankt – auch seine*ihre Kontaktdaten hinterlassen, das heißt, wo er*sie am Aufenthaltsort bzw. im Krankenhaus erreichbar ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Dienststellenleitung soll damit Gelegenheit gegeben werden, die Arbeitsunfähigkeit (AU) ihrer Beschäftigten ggf. überprüfen zu lassen.
Teilt der*die Beschäftigte ihr allerdings telefonisch seine*ihre AU und deren voraussichtliche Dauer mit, ist es grundsätzlich Sache der Dienststellenleitung, nach der Adresse am Aufenthaltsort zu fragen. Zudem ist Ihr*e Kolleg*in verpflichtet, die angesprochenen Meldungen auch gegenüber seiner*ihrer Krankenkasse zu machen. Das vergessen die Beschäftigten häufig.
Was viele auch nicht wissen: Auch bei einer Auslandserkrankung muss der*die Arbeitnehmende die AU durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nachweisen. Einer ausländischen AU-Bescheinigung kommt dabei derselbe Beweiswert zu wie einer deutschen. Es muss aber klar werden, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und der AU unterschieden hat.
Denken Sie also immer an das Erfordernis der AU-Bescheinigung. Denn verstößt der*die Beschäftigte gegen diese Pflichten, braucht die Dienststellenleitung zunächst keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Holt der*die Beschäftigte seine*ihre Pflichten nach, muss sie die Entgeltfortzahlung aber nachentrichten. Im Klartext: Je schneller Sie bzw. Ihre Kolleg*innen Ihrer Pflicht nachkommen, desto schneller erhalten Sie auch Ihre Entgeltfortzahlung. Gründlich und schnell sein lohnt sich hier also.
Denken Sie an die Nachweispflicht
Nachweispflicht heißt, dass grundsätzlich spätestens am 4. Tag der AU ein ärztlicher Nachweis der AU vorgelegt werden muss. Verstöße gegen diese Pflichten könnten mit einer Abmahnung geahndet werden.
Das gilt auch bei einem Auslandsaufenthalt. Allerdings muss die ausländische AU-Bescheinigung erkennen lassen, dass der Arzt, die Ärztin zwischen einer bloßen Erkrankung im medizinischen Sinne und einer AU infolge einer Erkrankung unterschieden hat. Kontrollieren Sie, dass er*sie nicht nur schreibt „grippekrank“, sondern „arbeitsunfähig von … bis …“. Dann hat eine von dem*der ausländischen Mediziner*in ausgestellte AU-Bescheinigung den gleichen Beweiswert wie eine deutsche. Der*Die Arbeitnehmende muss übrigens auch bei einem Auslandsaufenthalt seiner*ihrer gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der AU nachweisen, wenn diese länger als mitgeteilt dauert.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11, klargestellt, dass Dienststellenleitungen das Recht haben, eine ärztliche AU-Bescheinigung schon ab dem ersten Tag der AU zu fordern. Für diese Forderung muss der*die Dienstgebende keine Gründe angeben. Diese Anordnung gilt auch für die AU während des Urlaubs.
Urlaub verfällt nicht
Bei einer Erkrankung im Ausland, insbesondere während des Urlaubs, können Ihre Kolleg*innen den Urlaub nachholen, denn der Urlaub verfällt während der Krankheit nicht (§ 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Mitarbeitenden die Erkrankung durch eine AU-Bescheinigung nachweisen. Der Erholungsurlaub verlängert sich aber nicht automatisch um die durch Krankheit ausgefallenen Tage und Arbeitnehmende sind auch nicht zur eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs berechtigt.
Müssen Beschäftigte aber während des bereits bewilligten Erholungsurlaubs ein krankes Kind pflegen, werden die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. § 9 BUrlG ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (Arbeitsgericht Berlin, 17.6.2010, Az. 2 Ca 1648/10).
Erkrankt Ihr*e Kolleg*in vor Beginn des Urlaubs und kann er*sie diesen deshalb nicht antreten, ist der Urlaub nicht verbraucht, er muss dann neu festgelegt werden.
Kündigung bei fehlender AU-Bescheinigung?
Für Ihre Dienststellenleitung stellt sich die Frage, ob sie bei einer schuldhaften Nichtvorlage der AU-Bescheinigung das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen kann. In der Praxis wird dies öfter so gemacht; das geht aber nicht so einfach: Eine außerordentliche – hier verhaltensbedingte – Kündigung ist wegen der Nichtvorlage der AU-Bescheinigung grundsätzlich nicht möglich, zumindest nicht beim ersten Mal. Ihre Dienststellenleitung muss den*die Beschäftigte vielmehr zunächst abmahnen. Im Wiederholungsfall ist eine Kündigung möglich. Allerdings ist eine außerordentliche Kündigung dann immer noch problematisch. Denn hier ist keine Hauptleistungspflicht betroffen, sondern nur eine Nebenpflicht. Bei mehrfachem Verstoß sieht die Sache anders aus.
Die meisten Dienststellenleitungen denken daran, dass sie von Blaumacher*innen die AU-Bescheinigung auch früher als am 4. Tag verlangen können, z. B. schon am ersten Tag der Krankheit. Dann wird es sich so manche*r Arbeitnehmer*in überlegen, blauzumachen. Schließlich muss er*sie dann gleich zum Arzt, zur Ärztin gehen und ihm*ihr eine Geschichte auftischen. Da gibt es bei manchen doch eine Hemmschwelle. Die Gefahr für Ihre Dienststellenleitung ist dann aber, dass die Beschäftigten nicht nur ein oder 2 Tage fehlen, sondern gleich für eine Woche krankgeschrieben werden.