Der Fall: Die Zustimmung der MAV zu einer Kündigung sollte gerichtlich ersetzt werden. Im Verfahren ließ sich die MAV anwaltlich vertreten. Der Anwalt machte neben seinem Honorar noch rund 109 € Fahrtkosten zum Gerichtstermin geltend. Diese wollte der Dienstherr nicht tragen. Die MAV hätte ja auch einen ortsansässigen Anwalt beauftragen können.
AKTUELLES URTEIL
Kosten für auswärtigen Sachverständigen können erforderlich sein
Ihre Dienststellenleitung muss die Kosten der erforderlichen MAV-Tätigkeit tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten für Sachverständige. Ob dazu auch auswärtige Sachverständige gehören, musste gerichtlich geklärt werden (KGH.EKD, 7.8.2025, I-0124/5-2025).