AKTUELLES URTEIL

Kopftuch im Dienst? Auf die Tätigkeit kommt es an

Viele Frauen muslimischen Glaubens tragen ein Kopftuch. Auch bei der Arbeit. Wo es nicht auf besondere Neutralität ankommt, ist das auch nicht zu beanstanden. Schwierig wird es, wenn durch das Tragen religiöser Symbole besondere Konfliktlagen entstehen können. Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob solch eine Konfliktlage im Bereich der Luftsicherheitsassistenz am Flughafen entstehen kann (29.1.2026, Az. 8 AZR 49/25).

Maria Markatou

06.03.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Ein Unternehmen verantwortet die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Diese Aufgabe wurde ihm von der Bundespolizei verliehen. Eine Frau hatte sich als Luftsicherheitsassistentin beworben. Sie ist Muslima und trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Sie wurde abgelehnt, nachdem sie in der Bewerbung ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Daraufhin klagte sie auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer Religion. Sämtliche Gesetze und Verordnungen, die die Tätigkeit der Luftsicherheitsassistenten regeln, gäben keine Beschränkung im Hinblick auf die religiöse Neutralität vor.

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