Der Fall: Ein Tankstellenbetreiber schaltete eine Stellenanzeige, die unter anderem folgende Formulierung enthielt: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung.“ Ein 50-jähriger Bewerber klagte auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, nachdem er eine Absage erhalten hatte und der Tankstellenbetreiber kurze Zeit nach der Absage an den Bewerber einen anderen, 48 Jahre alten Bewerber eingestellt hatte.
Die Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern sah keinen Entschädigungsanspruch (17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23). Es handele sich bei der Formulierung nicht um die Darstellung von Anforderungen an potenzielle Bewerbende, sondern um eine überspitzte, ironische, nicht ernsthaft gemeinte, in der Form eines Werbeslogans gehaltene Beschreibung der zu besetzenden Stelle in ihrem Arbeitsumfeld. Die ausdrucksstarken Adjektive „jung“ und „dynamisch“ bezögen sich auf das noch in seiner Entwicklung befindliche Team, welches erst seit wenigen Jahren bestand, nicht dagegen auf das Lebensalter der einzelnen Teammitglieder. Aus dem Gesamtkontext und dem Zusatz „mit Benzin im Blut“ ergebe sich, dass damit keine ernsthafte, realistische Anforderung an eine*n Bewerber*in genannt werden solle.